Elterngeld und Kinderzuschlag sind Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Familien, die sich grundlegend voneinander unterscheiden.
Ein Kinderzuschlag wird gezahlt, sofern für ein erwachsenes Kind Anspruch auf Kindergeld besteht und der Unterhaltspflichtige über ein für sich ausreichendes Einkommen verfügt, dabei das Kind aber nicht unterhalten kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind unverheiratet ist und im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt.
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt maximal 140 Euro monatlich; eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet.
Keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben Empfänger von Sozialleistungen inklusive Hartz IV Beziehern.
Das Elterngeld hingegen ist eine Förderung für Eltern von Kindern, die ab dem 01.01.2007 geboren sind.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind zum einen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Zum anderen muss in der Regel mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt werden; das Kind muss selber betreut werden und es darf keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Bei schwerer Erkrankung oder Schwerbehinderung der Eltern kann der Anspruch auf Elterngeld auf Verwandte übergehen.
In gleichgeschlechtlichen Partnerschaften hat der eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld, nicht jedoch der Partner in einer heterosexuellen eheähnlichen Gemeinschaft. Falls dieser jedoch der Vater des Kindes ist, kann er den Anspruch durch Anerkenntnis der Vaterschaft erwerben. Dieser tritt dann bereits vor der endgültigen Feststellung ein.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des vor der Geburt erzielten Durchschnittseinkommens, dabei mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro im Monat. Gezahlt wird zwölf Monate lang, wenn nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nimmt. Wird die Unterbrechung der Berufstätigkeit auf beide Elternteile aufgeteilt so, so verlängert sich der Gesamtanspruch auf vierzehn Monate; diese verlängerte Anspruchsdauer gilt auch für Alleinerziehende.
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