Die meisten Arbeitnehmer gehen grundsätzlich davon aus, dass sie im Falle einer Kündigung Anspruch auf Abfindung haben. Damit wiegen sie sich jedoch in falscher Sicherheit. Denn ob eine Abfindung gezahlt wird, liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Im Januar 2004 wurden neue Regelungen veröffentlicht, die es dem Arbeitgeber gestatten, eine Abfindung bereits im Kündigungsschreiben anzubieten. Wird ein solches Angebot im Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber formuliert, ist er auch verpflichtet, die Abfindung zu zahlen. Wird kein Angebot unterbreitet, hat der Arbeitnehmer auch keinen gesetzlich geregelten Anspruch Abfindung. Ihm ist lediglich die Möglichkeit gegeben, vor dem Arbeitsgericht durch eine Klage entsprechende Forderungen geltend zu machen.
Wird eine Abfindung gezahlt, ist diese zu versteuern, da es sich um Einkommen handelt. Eine besondere Form der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer. Es wird also auf die Abfindung Lohnsteuer erhoben. Hierbei sollte der Arbeitnehmer jedoch einen genaueren Blick auf die Gesetzeslage werfen. Denn es besteht die Möglichkeit eines Steuerfreibetrages.
Durch bestimmte Gesetze - wie zum Beispiel das EStG § 34 Abs.1 Satz 1 und 2 - besteht die Möglichkeit der Steuervergünstigung. Hier kommt die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung. Bei der Fünftelregelung wird nur ein Fünftel der Abfindung angerechnet. Aus der Lohnsteuertabelle ist durch das höhere Einkommen auch eine höhere Versteuerung zu entnehmen. Diese Versteuerung steigt jedoch in verhältnismäßig kleineren Schritten als würde die gesamte Abfindung veranschlagt werden.
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